Stark Vital Nr. 24

Repor tage

Organspende Abstimmung vom 15. Mai In der Schweiz dürfen heute einer verstorbenen Person nur dann Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn das Einverständnis dazu gegeben wurde (Zustimmungslösung). Wenn das Transplantationsgesetz geändert wird, gilt die Widerspruchslösung, bei der ein Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Die Umstellung würde frühestens 2023 erfolgen, da das Register geschaffen werden muss, in dem die Erklärung für oder gegen eine Spende festgehalten wird. DIE WILLENSÄUSSERUNG Bei der Zustimmungslösung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde: • Nach der engen Zustimmungslösung ist die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen nur dann zulässig, wenn die verstorbene Person dieser zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung zu einer Entnahme vor, so wird dies wie eine Ablehnung gewertet. Ohne Zustim mung der spendenden Person ist somit eine Entnahme unzulässig. • Nach der erweiterten Zustimmungslösung wird eine fehlende Erklä rung der verstorbenen Person weder als Ablehnung noch als Zustim mung gewertet, sondern lediglich als Nichterklärung. Deshalb werden in diesem Fall die nächsten Angehörigen angefragt. Diese müssen den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigen. Wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen, so ist diese zulässig. Der Wille der verstorbenen Person hat aber – falls er vorliegt – in jedem Fall Vorrang gegenüber demjenigen der nächsten Angehörigen. Bei der Widerspruchslösung wird ein Schweigen als Zustimmung gewertet. Nur ein expliziter Widerspruch verhindert eine Entnahme. Man unterscheidet zwischen zwei Varianten:

Auf Initiative von Ärzten aus den Bereichen Hausarztmedizin und Psychotherapie sowie von Intensivpflegefachpersonen wurde der Verein «Ärzte und Pflegefachpersonen gegen Organ spende am Lebensende» (ÄPOL) gegründet. Nach persönlicher Erfahrungen und Überlegun gen sind sie überzeugt, dass Organspenden am Lebensende nicht vertretbar seien. Leb endspenden hingegen sollen erlaubt bleiben. «Bei sogenannten Hirntoten sind mit dem Hirn nur drei Prozent des Körpers tot, 97 Prozent leben noch, ihr Herz schlägt und sie sind beat met. Wie ist der Körper und das Geistig-See lische miteinander verbunden? Erlöscht beim Tod das Geistig-Seelische? Wann erlöscht es oder, falls nicht, wann löst es sich vom Körper? Wann ist dieser Prozess beendet?» (ÄPOL) «Wir müssten die Menschen dazu brin gen, einen Organspendausweis bei sich zu tragen, statt mit der Widerspruchs lösung das Selbstbestimmungsrecht der Sterbenden zu verletzen.» Verena Diener, frühere GLP-Ständerätin und Gesundheitskirektorin des Kantons Zürich • Nach der engen Widerspruchslösung dür fen Organe, Gewebe oder Zellen einer ver storbenen Person entnommen werden, wenn sich diese zu Lebzeiten nicht gegen einen solchen Eingriff ausgesprochen hat. Das Wesensmerkmal dieses Modells liegt somit darin, dass das Fehlen eines Widerspruchs wie eine Einwilligung in eine Organentnahme behandelt wird. • Von der erweiterten Widerspruchslösung spricht man, wenn auch den nächsten Ange hörigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Die Angehörigen müssen den mut masslichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigen. Hat die Person ihren Willen nicht festgehalten und sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden. (BAG)

Hirntod als Kriterium für Organspende Der Hirntod ist in der Schweiz Voraussetzung für die Organspende eines Verstorbenen. Das Gehirn muss dabei vollständig und irreversibel ausgefal len sein. Dies wird von zwei Ärzt:innen festgestellt, die nichts mit der Transplantation der Organe zu tun haben. Es wird dennoch über die Zuverlässigkeit des Hirntod-Konzeptes immer noch diskutiert.

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STARKVITAL 60+ Nr. 24

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