FITNESS TRIBUNE Nr 111 Archiv aus dem Jahr 2008
Bundesbrief In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde. Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhal tung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. Und auf je den Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, an nehmen sollen. Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die an deren entgegentreten. Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, dar um sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten er satzpflichtig. Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Er laubnis seines Richters. Im übrigen soll jeder sei nem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. Ent steht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen ge halten, den andern zu schützen. Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.
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INTERNATIONAL ANERKANNTES FITNESS-SPORTABZEICHEN
INTERNATIONAL ANERKANNTES FITNESS-SPORTABZEICHEN
FRAUEN
ÜBUNGEN
BRONZE
SILBER
GOLD
MÄNNER
ÜBUNGEN
BRONZE
SILBER
GOLD
I
I
Cardio-Test Ein auf wissenschaftlicher Basis fundierter 3 min. Step-Test und 1 min. Pulsabnahme ergibt die Auswertung nach Alter
Cardio-Test Ein auf wissenschaftlicher Basis fundierter 3 min. Step-Test und 1 min. Pulsabnahme ergibt die Auswertung nach Alter
3.U II 30 cm 5
3 min 3 min 3 min
3 min 3 min 3 min
30 cm
II
Klimmzug
1
3
Klimmzug
3
5
10
Übung für Frauen ab 60
Übung für Männer ab 70
2
6
10
6
10
20
III
III
Liegestütz
5
10
20
Liegestütz
9
15
30
Übung für Frauen ab 60
5
10
20
IV
IV
Bauchübung Abwechselndes Beinheben, Handberührung zwischen Knie und Fuss
Bauchübung Abwechselndes Beinheben, Handberührung zwischen Knie und Fuss
2x10
2x20
2x40
2x10
2x20
2x40
V
V
Vorbeuge
ja
ja
ja
Vorbeuge
ja
ja
ja
sitzend, die Fussspitzen müssen berührt werden
sitzend, die Fussspitzen müssen berührt werden
Alle Übungen im Kraft-Ausdauerbereich müssen ohne Unter brechungen im Bewegungsablauf durchgeführt werden.
Alle Übungen im Kraft-Ausdauerbereich müssen ohne Unter brechungen im Bewegungsablauf durchgeführt werden.
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